Schonzeiten im Wald

„In der Zeit von 1. März bis zum 30. September ist es gemäß §39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Das Gesetz dient dazu, alle heimischen Tierarten, die auf Gehölze als Lebensraum angewiesen sind, besser zu schützen.“ So lautet die gesetzliche Regelung zu Baumfällungen und Schnittmaßnahmenan Gehölzen außerhalb des Waldes, einzusehen auf der Webseite des Landkreis Miesbach.

Was in privaten Gärten verboten ist, ist in den Tegernseer Bergwäldern jedoch erlaubt, obwohl sie auf großen Flächen als FFH/ SPA Gebiete (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie) besonderen Schutzstatus für bedrohte Tierarten besitzen. Während der Aufzuchtzeit junger Birkhühner, Auerhühner, Dachse, Füchse, Siebenschläfer, von Rotwild und Gämsen, beobachteten wir in den letzten Jahren regelmäßig ab Mitte Mai oft mehrwöchige Holzfällarbeiten mit schweren, lauten Maschinen in FFH/SPA Gebieten.

Wir engagieren uns, dass im Staatswald, besonders in FFH Bereichen, Schonzeiten eingehalten werden und keine Holzfällarbeiten während der Vogelbrutzeit sowie der Aufzuchtzeit junger Wildtiere stattfinden (außer bei akutem Borkenkäferbefall).
Die folgenden Bilder zeigen Holzfällarbeiten im Gebiet der Kreuzbergalm am Sonnwendjoch im Mai 2016, mitten im Lebensraum von Birkhühnern.

Mitte Mai 2017, Holzfällarbeiten im Elendtal:

Anfang Juni 2018, Holzfällarbeiten in der Weißen Valepp: